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Veröffentlichungspflichten: Was öffentliche Auftraggeber wissen müssen

Veröffentlichungspflichten

Das Bundes-Verfassungsgesetz hat kürzlich eine Änderung erfahren, die für viele öffentliche Auftraggeber von Bedeutung ist. Der Art. 20 Abs. 5 legt neue Veröffentlichungspflichten fest, die sowohl für Bundes-, Landes- als auch Gemeindeverwaltungen gelten. Doch was genau bedeutet das für die Praxis? Nachdem die Regelung sehr knapp gehalten ist, soll dieser Beitrag Licht ins Dunkel bringen.

Worum geht’s?

Die neue Regelung des Art. 20 Abs. 5 Bundes-Verfassungsgesetz verpflichtet alle Organe, die mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betraut sind, bestimmte Dokumente und Informationen öffentlich zugänglich zu machen. Konkret geht es um Studien, Gutachten und Umfragen, die von diesen Organen in Auftrag gegeben wurden, sowie um die damit verbundenen Kosten.

Es ist wichtig zu betonen, dass nicht alle Dokumente, die von diesen Organen in Auftrag gegeben werden, veröffentlicht werden müssen. Der Gesetzestext bezieht sich ausdrücklich nur auf Studien, Gutachten und Umfragen. Andere Dokumente, wie beispielsweise Leitbilder oder Werbebroschüren, sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.

Ein weiterer zentraler Punkt ist, dass es bei der Frage der Veröffentlichungspflicht nicht auf die Bezeichnung des Dokuments, sondern auf dessen Inhalt ankommt. Das bedeutet, dass ein Dokument, das als „Stellungnahme“ bezeichnet wird, aber inhaltlich eine Studie darstellt, veröffentlicht werden muss.

FAQs

  • Welche Dokumente müssen veröffentlicht werden?  
    Es müssen alle Studien, Gutachten und Umfragen veröffentlicht werden, die von den betreffenden Organen in Auftrag gegeben wurden, unabhängig davon, ob sie intern oder extern erstellt wurden.
  • Wer ist von dieser Verpflichtung betroffen? 
    Alle Organe, die mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betraut sind, müssen sich an diese Regelung halten. Das schließt auch private Einrichtungen ein, die mit hoheitlichen Aufgaben betraut sind. Ob Organe der Selbstverwaltung auch umfasst sind, ist derzeit nicht geklärt. Es sprechen aber gute Gründe dafür, dass die Veröffentlichungspflichten für diese nur dann zu tragen kommen, wenn sie als mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betraute Organe fungieren.
  • Gibt es Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht? 
    Ja, es gibt bestimmte Ausnahmen. Beispielsweise müssen Dokumente, die im Rahmen von Verwaltungsverfahren in Auftrag gegeben wurden, nicht veröffentlicht werden. Ebenso sind Entwürfe oder vorläufige Ergebnisse von der Veröffentlichung ausgenommen.

Zusammenfassung

Die neue Regelung des Art. 20 Abs. 5 Bundes-Verfassungsgesetz bringt einige Neuerungen mit sich, die für viele öffentlichen Auftraggeber von Bedeutung sind. Es ist essenziell, sich mit diesen Änderungen vertraut zu machen und sicherzustellen, dass die eigenen Prozesse und Vorgehensweisen den neuen Anforderungen entsprechen.

Fazit

Die Veröffentlichungspflicht gemäß Art. 20 Abs. 5 Bundes-Verfassungsgesetz stellt eine wichtige Neuerung dar, die für mehr Transparenz und Nachvollziehbarkeit in der öffentlichen Verwaltung sorgen soll. Es ist von zentraler Bedeutung, dass alle betroffenen Organe sich dieser Verpflichtung bewusst sind und entsprechend handeln.

Wolfgang Schweinhammer, Rechtsanwalt in Wien für Vergaberecht und öffentliches Mobilitätrecht