IHR EXPERTE FÜR VERGABERECHT

Blog

Verfahrensarten nach Schwellenwert im Vergaberecht: Ein umfassender Ratgeber.

Rolle der Schwellenwerte für die Wahl der Verfahrensart

Im Vergaberecht spielen die Schwellenwerte eine entscheidende Rolle bei der Auswahl der richtigen Verfahrensarten für die Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber. Es gibt verschiedene Verfahrensarten, die je nach Wert des Auftrages und anderen Kriterien ausgewählt werden können.

Im Ober- und Unterschwellenbereich sind grundsätzlich folgende Verfahrensarten gängig und können für die meisten Beschaffungen herangezogen werden:

 1. Offenes Verfahren:
Bei dieser Verfahrensart wird eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Jeder Unternehmer kann somit ein Angebot abgeben. Dieses Verfahren wird gewählt, wenn die zu erbringende Leistung genau beschrieben werden kann und keine Verhandlungen zur Angebotsvergleichung notwendig sind.

 2. Nicht offenes Verfahren bzw. Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung:
Diese zweistufigen Verfahren beginnen mit einer öffentlichen Aufforderung zur Teilnahme, worauf Unternehmen Teilnahmeanträge einreichen. Aus diesen wählt der Auftraggeber dann eine zuvor festgelegte Anzahl an Unternehmen anhand von im Vorfeld definierten Auswahlkriterien zur Legung eines Angebotes und somit in die zweite Stufe des Vergabeverfahrens ein. Die Anzahl der ausgewählten Unternehmen muss einen echten Wettbewerb gewährleisten und somit mindestens drei (beim nicht offenen Verfahren ohne Bekanntmachung mindestens fünf) umfassen. Beim Verhandlungsverfahren werden die Unternehmen nach einer ersten Angebotslegung und darauffolgenden Verhandlungen zur Legung von mindestens einem weiteren Angebot aufgefordert.

 3. Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung:
Hier gibt es keinen öffentlichen und somit für jedermann sichtbaren Aufruf zur Teilnahme. Der Auftraggeber fordert direkt eine begrenzte und im Vorfeld durch ihn ausgewählte Anzahl von Unternehmen zur Angebotslegung auf, wobei die Unternehmen regelmäßig zu wechseln sind. Die Zulässigkeit der Wahl eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung ist an bestimmte im Gesetz festgelegte und restriktiv auszulegende Anforderungen gebunden und soll grundsätzlich nur im Ausnahmefall zur Anwendung gelangen.

Folgende Verfahrensarten sind ausschließlich im Unterschwellenbereich zulässig:

 1. Nicht-offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung:
Hier gibt es keinen öffentlichen und somit für jedermann sichtbaren Aufruf zur Teilnahme. Der Auftraggeber fordert direkt eine begrenzte und im Vorfeld durch ihn ausgewählte Anzahl von Unternehmen zur Angebotslegung auf, wobei die Unternehmen regelmäßig zu wechseln sind. Die Wahl eines nicht-offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung ist an eigene im Gesetz definierte Schwellenwerte gebunden.

 2. Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung:
Der Auftrag wird unter Berücksichtigung weniger strenger Anforderungen des BVergG an ein geeignetes Unternehmen vergeben und ist nur im Unterschwellenbereich zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert bestimmte Beträge nicht übersteigt, (130.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungsaufträge und 500.000 Euro für Bauaufträge, 150.000 Euro für besondere Dienstleistungsaufträge). Vor Angebotseinholung erfolgt eine Bekanntmachung.

3. Direktvergabe:
Der Auftrag wird formfrei an ein geeignetes Unternehmen vergeben und ist nur im Unterschwellenbereich zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert den Betrag von 100.000 Euro nicht übersteigt (diese Wertgrenze gilt mindestens bis zum 31.12.2025). Die Unternehmen sind grundsätzlich regelmäßig zu wechseln. Die Wahl der Verfahrensart ist somit immer auch abhängig vom geschätzten Wert des Auftrags und den spezifischen Anforderungen des Projekts. 

Oben angeführt sind lediglich jene Regelungen, welche für den klassischen Bereich der Vergabeverfahren anwendbar sind. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang somit darauf, dass für den Sektorenbereich und die Konzessionsvergabe leicht abweichende Bestimmungen anwendbar sein können.

Sollten Sie Fragen zur Wahl einer Verfahrensart haben, kontaktieren Sie uns gerne.

Wolfgang Schweinhammer, Rechtsanwalt in Wien für Vergaberecht und öffentliches Mobilitätrecht