EuGH-Urteil C/2025/2627: Einschränkung nationalen Spielraums bei Glücksspiel-Konzessionen
Im Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 20. März 2025 in den verbundenen Rechtssachen C-728/22 bis C-730/22 („Anib u. a.“) wurde die unionsrechtliche Zulässigkeit nachträglicher Änderungen bestehender Glücksspiel-Konzessionen durch nationale Gesetzgeber beurteilt. Dies auch mit Auswirkungen auf das Vergaberecht. Was die neue Rechtsprechung für Gesetzgeber und öffentliche Auftraggeber bedeutet, erfahren Sie hier.
Ausgangsfall
Anlass war die italienische Gesetzgebung, die laufende Konzessionen für Wetten und Glücksspiele verlängerte und dabei wesentliche, für die Konzessionsnehmer nachteilige Änderungen einführte:
- Einführung einer pauschalen, umsatzunabhängigen monatlichen Gebühr, die zudem nachträglich erhöht wurde.
- Verbot der Verlegung von Betriebsstätten.
- Teilnahme an zukünftigen Ausschreibungen wurde an die Zustimmung zu den neuen Bedingungen geknüpft.
Betroffene Konzessionäre rügten, diese Maßnahmen verstießen gegen die Dienstleistungskonzessionsrichtlinie 2014/23/EU und das Unionsrecht insgesamt.
Kernaussagen des EuGH
1. Anwendbarkeit der Konzessionsrichtlinie
Der EuGH stellte klar, dass die Richtlinie 2014/23/EU auch auf Konzessionen Anwendung findet, die ursprünglich vor deren Inkrafttreten vergeben wurden, sofern sie nachträglich durch Gesetz verlängert oder wesentlich geändert werden. Nationale Gesetzgeber unterliegen daher bei der Verlängerung und Modifikation solcher Konzessionen den Vorgaben des Unionsrechts, insbesondere den Transparenz- und Gleichbehandlungsgrundsätzen.
2. Unzulässige einseitige Änderungen
Der Gerichtshof betonte, dass Art. 43 der Richtlinie 2014/23/EU nur unter engen Voraussetzungen einseitige gesetzliche Änderungen während der Laufzeit einer Dienstleistungskonzession erlaubt. Insbesondere:
- Die Erhebung einer pauschalen, umsatzunabhängigen Gebühr und deren nachträgliche Erhöhung wurde als unverhältnismäßig und damit unionsrechtswidrig eingestuft.
- Das Verbot der Verlegung von Betriebsstätten sowie die Zustimmungspflicht für die Teilnahme an künftigen Ausschreibungen stellen unzulässige Beschränkungen der unternehmerischen Freiheit dar.
3. Kein automatisches Anpassungsrecht bei unvorhersehbaren Ereignissen
Der EuGH stellte ferner klar, dass das Unionsrecht die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, Konzessionsnehmern ein automatisches Recht auf Anpassung der Vertragsbedingungen bei unvorhergesehenen Risiken einzuräumen. Ein solches Recht besteht nur, wenn das nationale Recht dies ausdrücklich vorsieht. Umgekehrt ist eine solche Anpassung auch nicht ausgeschlossen, wenn das nationale Recht eine solche vorsieht.
Auswirkungen auf EU-Mitgliedstaaten
1. Transparenz und Rechtssicherheit:
Nachträgliche Änderungen von Glücksspiel-Konzessionen müssen sich strikt an Art. 43 der Richtlinie 2014/23/EU orientieren. Einseitige, für die Konzessionsnehmer nachteilige Anpassungen sind nur in engen, gesetzlich geregelten Ausnahmefällen zulässig.
2. Schutz der unternehmerischen Freiheit:
Das Urteil stärkt die Rechtsposition der Konzessionsnehmer gegenüber willkürlichen oder unverhältnismäßigen staatlichen Eingriffen. Insbesondere im Glücksspielsektor, der traditionell stark reguliert ist, setzt der EuGH unionsrechtliche Grenzen für nachträgliche Verschärfungen bestehender Konzessionen.
3. Wettbewerb und Binnenmarkt:
Die Entscheidung erhöht die Rechtssicherheit für Marktteilnehmer und fördert einen fairen Wettbewerb im europäischen Binnenmarkt. Mitgliedstaaten müssen künftig bei der Anpassung bestehender Glücksspielkonzessionen unionsrechtliche Vorgaben beachten und dürfen keine faktische Diskriminierung oder Wettbewerbsverzerrung zu Lasten der Konzessionsnehmer einführen.
4. Signalwirkung für andere Mitgliedstaaten:
Das Urteil hat über Italien hinaus Bedeutung: Auch in anderen EU-Staaten, in denen nationale Gesetzgeber bestehende Glücksspielregelungen nachträglich verschärfen oder verlängern, können sich betroffene Unternehmen künftig auf die unionsrechtlichen Vorgaben berufen und gegen unverhältnismäßige Auflagen klagen.
Wolfgang Schweinhammer, Rechtsanwalt in Wien für Vergaberecht und öffentliches Mobilitätsrecht
Artsem Kulesh, Experte für Vergaberecht
