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Schwellenwerteverordnung 2025

Noch vor der angekündigten Novelle des Bundesvergabegesetzes 2018 hat das Vergaberecht eine bedeutende Änderung erfahren. Die Schwellenwerteverordnung 2025 (BGBl II Nr 167/2025) wurde am 21.07.2025 veröffentlicht, trat mit 22.07.2025 in Kraft und gilt befristet bis zum 31.03.2026. Gleichzeitig tritt die „alte “ Schwellenwerteverordnung 2023 (BGBl II Nr 34/2023 idF BGBl II Nr 405/2023) außer Kraft.

Mit der neuen Verordnung wurden die Schwellenwerte für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen angepasst – in Form einer erheblichen Erhöhung. Das bedeutet, dass nun mehrere Vergabeverfahren flexibler gestaltet und mit weniger bürokratischem Aufwand rascher abgewickelt werden können. Hintergrund ist der politische Wunsch, dass öffentliche Auftraggeber:innen auf aktuelle Herausforderungen am Markt, etwa Lieferengpässe oder Inflation besser reagieren können. Die wichtigsten Änderungen, die konkreten Schwellenwertgrenzen und deren praktische Bedeutung erfahren Sie hier im folgenden Blogpost.

Übersicht zu den neuen Schwellenwerten im Vergaberecht:

Alle Werte beziehen sich wie immer auf den Nettoauftragswert (exkl. USt.).

§ BVergG 2018 Schwellenwerte
BVergG 2018
SchwellenwerteVO 2025
nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung
§ 43 Z 2 (Liefer- und Dienstleistungsaufträge)
€ 100.000 € 143.000
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
§ 44 Abs 2 Z 1 (Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge)
€ 100.000 € 143.000
Direktvergabe
§ 46 Abs 2 (Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge)
€ 100.000 € 143.000
Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung
§ 47 Abs 2 Z 1 (Liefer- und Dienstleistungsaufträge)
€ 130.000 € 143.000
Direktvergabe Sektoren
§ 213 Abs 2
€ 100.000 € 143.000
§ BVergG 2018Schwellenwerte BVergG 2018SchwellenwerteVO 2025
nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung
§ 43 Z 2 (Liefer- und Dienstleistungsaufträge)
€ 100.000€ 143.000
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
§ 44 Abs 2 Z 1 (Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge)
€ 100.000€ 143.000
Direktvergabe
§ 46 Abs 2 (Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge)
€ 100.000€ 143.000
Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung
§ 47 Abs 2 Z 1 (Liefer- und Dienstleistungsaufträge)
€ 130.000€ 143.000
Direktvergabe Sektoren
§ 213 Abs 2
€ 100.000€ 143.000

Wichtiger Hinweis: Für besondere Dienstleistungsaufträge iSd §151 Abs 6 BVergG 2018 sind die Schwellenwerte gleichgeblieben: Bis zu einem geschätzten Auftragswert von €100.000 ist die Vergabe von besonderen Dienstleistungen im Rahmen einer Direktvergabe zulässig. Hier besteht eine potenzielle Stolperfalle für öffentliche Auftraggeber bei Anwendung des Vergaberechts.

Auch die Werte der Losregelungen wurden nicht angepasst.

Für Vergabeverfahren, die vor dem Inkrafttreten (am 22.07.2025) eingeleitet wurden, gilt noch die Schwellenwertverordnung 2023 (BGBl II Nr 34/2023 idF BGBl II Nr 405/2023).

Praktische Auswirkungen

Beide Parteien eines Vergabeverfahrens profitieren von der Anhebung der Wertegrenzen: Für öffentliche Auftraggeber:innen bedeutet es ein Plus an Flexibilität und räumt ihnen mehr Handlungsspielraum für eine potenziell größere Zahl an Vergabeverfahren. Für Unternehmen, vor allem kleine und mittlere Unternehmen (KMU), werden infolgedessen mehr Möglichkeiten eröffnet, zu einem Vergabeverfahren eingeladen und direkt beauftragt zu werden, ohne sich im Vorhinein gegen (oftmals größere) Konkurrent:innen durchsetzen zu müssen. Ferner ist idR die Durchführung einer Auftragsvergabe in Form einer Direktvergabe unkomplizierter und mit einem bürokratisch geringeren Aufwand verbunden – sowohl für Auftraggeber:innen als auch für Unternehmen.

Gleichzeitig darf nicht übersehen werden, durch die Anhebung der Schwellenwerte müssen weniger Vergabeverfahren öffentlich bekannt gemacht werden, was zu weniger Transparenz im Vorfeld von Beschaffungen führen wird.

Schließlich ist davon auszugehen, dass insbesondere im klassischen Bereich des Vergaberechts die praktischen Anwendungsfälle der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung drastisch sinken werden.

Ausblick

Ob die erhöhten Wertgrenzen auch nach dem 31.03.2026 beibehalten werden oder gar ins BVergG 2018 übernommen werden, ist noch offen. Es ist jedenfalls mit einer baldigen Novellierung des österreichischen, aber auch des europäischen Vergaberechts zu rechnen.

Wolfgang Schweinhammer, Rechtsanwalt in Wien für Vergaberecht und öffentliche Mobilität

Dafna Palfi, Expertin für Vergaberecht