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Schwellenwerte 2026

Hintergrund

Alle zwei Jahre überprüft die Europäische Kommission die unionsrechtlichen Schwellenwerte, ob sie mit dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen übereinstimmen und passt diese gegebenenfalls an.

Die neuen Schwellenwerte 2026

Die neu festgelegten Schwellwerte sind auf alle Vergabeverfahren anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2026 eingeleitet werden.

Für Vergabeverfahren nach BVergG 2018 mit öffentlichem Auftraggeber gilt gemäß:

  • § 12 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 –> € 140.000 (Dienstleistungen und Lieferungen zentrale öffentliche Auftraggeber)
  • § 12 Abs 1 Z 3 und Abs 2 Z 2 –> € 216.000 (Dienstleistungen und Lieferungen)
  • § 12 Abs 1 Z 4 –> € 5.404.000 (Bauaufträge)

Für Vergabeverfahren nach BVergG 2018 mit Sektorenauftraggeber gilt gemäß:

  • § 185 Abs 1 Z 2 und Abs 2 –> € 432.000 (Dienstleistungen und Lieferungen)
  • § 185 Abs 1 Z 3 –> € 5.404.000 (Bauaufträge)

Für Konzessionsvergaben nach BVergGKonz 2018 gilt gemäß:

  • § 11 Abs 1 –> € 5.404.000 (Dienstleistungs- und Baukonzessionen)

Schwellenwerteverordnung 2025

Vorsicht ist nunmehr bei Direktvergaben geboten! Die Schwellenwerteverordnung 2025 (BGBl. II Nr. 167/2025), die die Direktvergabegrenze auf € 143.000 heraufgesetzt hat, orientiert sich nach dem unionsrechtlichen Schwellenwert. Letzterer wurde aber zum 1. Jänner 2026 auf € 140.000 herabgesetzt. Daraus folgt, dass Direktvergaben für Liefer- und Dienstleistungen gem. §46 Abs 2 und §47 Abs 2 Z 1 BVergG (klassische Direktvergabe und Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung) für zentrale öffentliche Auftraggeber nur mehr bis zu diesem Auftragswert vergeben werden dürfen. Dies ist zum Stand der Veröffentlichung dieses Blogbeitrags in der österreichischen Rechtsordnung noch nicht nachgezogen worden. Vor diesem Hintergrund teile das Bundesministerium für Justiz mit Rundschreiben vom 8. Jänner 2026 mit, dass die oben genannten neuen vergaberechtlichen Schwellenwerte unmittelbar anzuwenden und zur Vermeidung von Vertragsverletzungsverfahren zu berücksichtigen sind.

Wolfgang Schweinhammer, Rechtsanwalt in Wien für Vergaberecht und öffentliche Mobilität

Dafna Palfi, Expertin für Vergaberecht