Der Gesetzgeber plant in der aktuellen BVergG-Novelle 2026 eine Neuerung zu den vergaberechtlichen Bekanntmachungspflichten im Rahmen der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung. Sofern der Auftraggeber ein grenzüberschreitendes Interesse feststellt, hat die vergaberechtliche Bekanntmachung EU-weit zu erfolgen. Der bisherigen Praxis bei Direktvergaben eine „bloß“ geeignete Bekanntmachung zu schalten, wird damit ein Riegel vorgeschoben.
Ausgangslage
Aktuell (Stand November 2025) sieht der geltende § 47 BVergG 2018 nicht ausdrücklich vor, dass Auftraggeber beim Vorliegen eines grenzüberschreitenden Interesses eine beabsichtigte Vergabe – auch unter den Schwellenwerten für die Direktvergabe – EU-weit bekanntzumachen haben. Die Bekanntmachungspflichten ergeben sich aktuell vielmehr aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH 14. 07. 2022, Rs C 436/20, Asade, Rz 49; EuGH 05. 07. 2024, Rs C 788/23, EUROCASHI1, Rz 26), die im Falle eines grenzüberschreitenden Interesses die Grundsätze des Europarechts für anwendbar erklärt. Das Unterbleiben einer Bekanntmachung ist daher in solchen Fällen bereits jetzt unzulässig. Vielmehr hat eine Bekanntmachung auf geeignete Art und Weise zu erfolgen (Rs C 436/20 Asade Rz 49 und 54). Daraus ergibt sich, dass der Auftraggeber Vergabeverfahren bei Vorliegen eines grenzüberschreitenden Interesses so zu gestalten hat, dass sie nicht nur regional, sondern europaweit sichtbar sind. Diese unionsrechtlichen Transparenz- und Gleichbehandlungsgrundsätze sind also auch im Unterschwellenbereich zu berücksichtigen (vgl. etwa EuGH 11. 12. 2014, Rs C 113/13; EuGH 16. 04. 2015, Rs C 278/14; EuGH 06. 10. 2016, Rs C 318/15).
Änderungen durch die Vergaberechtsnovelle 2026
Der Ministerialentwurf zur Vergaberechtsnovelle 2026 trägt dieser Rechtsprechung nunmehr ausdrücklich Rechnung. Nach § 47 Abs 3 zweiter Satz des Entwurfs hat der Auftraggeber beim Vorliegen eines grenzüberschreitenden Interesses „die beabsichtigte Vergabe mittels einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung gemäß § 56 bekannt zu machen und gemäß § 61 bekannt zu geben.“ Damit wird erstmals auch im Bereich der Direktvergaben gesetzlich normiert, dass in diesen Fällen eine Veröffentlichung auf Unionsebene durchzuführen ist.
Der derzeitige vergaberechtliche Gesetzestext sieht hingegen lediglich vor, dass im Falle einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung die Bestimmungen des § 64 Abs 1 und 2 BVergG 2018 maßgeblich sind. Die Überschrift des § 64 „Bekanntmachungen in Österreich“ verdeutlicht jedoch, dass sich diese aktuell geltende Regelung ausschließlich auf innerstaatliche Veröffentlichungen bezieht und keine EU-weite Bekanntmachungspflicht umfasst.
Aus der Rechtsprechung des EuGH und dem vorgeschlagenen zweiten Satz des § 47 Abs 3 folgt, dass bei Vorliegen eines grenzüberschreitenden Interesses das Vergabeverfahren als Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung und nicht als bloße Direktvergabe abzuwickeln ist und eine Bekanntmachung EU-weit zu erfolgen hat. Der Gesetzgeber begründet diese Neuregelung mit dem Ziel, „der potenziellen Gefahr wettbewerbshindernder Praktiken entgegenzuwirken“ (58/ME XXVIII. GP, Ministerialentwurf, S. 13).
Auswirkungen der Vergaberechtsnovelle 2026 auf Gemeinden
Für Gemeinden, insbesondere solchen in Grenzlage zu Nachbarstaaten, führt diese Bestimmung im Vergleich zur bisherigen Praxis der „geeigneten Bekanntmachung“ zu einem nicht unbedeutenden administrativen Mehraufwand. Ein grenzüberschreitendes Interesse liegt nämlich eher bei Aufträgen Nähe der Staatsgrenze vor. Der EuGH hat in der Rechtssache C 187/16, Rz 103, unter Verweis auf Tecnoedi Costruzioni (EuGH, C 318/15, Rn. 20), den Leistungsort ausdrücklich als mögliches Indiz für das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Interesses hervorgehoben. Auch wenn die für ein grenzüberschreitendes Interesse maßgeblichen Kriterien nicht starr festgelegt sind, so werden in der Rechtsprechung als weitere für das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Interesses relevanten vergaberechtlichen Kriterien das Volumen und die technischen Merkmale des Auftrags genannt (EuGH, C 278/14 Enterprise Focused Solutions, Rn. 20).
Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Grenznähe ein Indiz für das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Interesses sein kann, aber sich Letzteres schließlich positiv aus einer konkreten Beurteilung der Umstände des fraglichen Auftrags ergeben muss (EuGH, C 278/14 Enterprise Focused Solutions, Rn. 22). Nicht zu jedem grenznahen Auftrag besteht daher ein grenzüberschreitendes Interesse.
Bei grenznahen Gemeinden liegt zumindest das Kriterium „Grenznähe“ stets vor. Daraus folgt, dass sie künftig Leistungen, die bisher direkt vergeben wurden, wahrscheinlicher als Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung EU-weit zu veröffentlichen haben. Publikationen in der Gemeindezeitung werden nicht mehr ausreichen.
Praxistipp:
Prüfen Sie auch bei Aufträgen im Unterschwellenbereich des Vergaberechts stets das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Interesses anhand aller auftragsbezogenen Umstände, insbesondere Grenznähe der Leistungserbringung, Komplexität des Auftrags und Wert der zu vergebenden Leistungen. Sofern Sie ein grenzüberschreitendes Interesse bejahen, sind die Transparenzpflichten einzuhalten, was im Falle des Inkrafttretens der BVergG-Novelle eine EU-weite Bekanntmachung voraussetzt.
Nähere Informationen zur konkreten Bedeutung der BVergG-Novelle für Gemeinden stellen wir Ihnen im nächsten Blogpost bereit!
Wolfgang Schweinhammer, Rechtsanwalt in Wien für Vergaberecht und öffentliche Mobilität
Artsem Kulesh, Experte für Vergaberecht
