Das Inkrafttreten des neuen Informationsfreiheitsgesetzes ab 1. September 2025 – Welche Folgen hat dieses Gesetz auf öffentliche Auftraggeber und das Vergaberecht?
Mit 1. September 2025 tritt in Österreich das neue Informationsfreiheitsgesetz (IFG) in Kraft. Dieses Gesetz verpflichtet öffentliche Auftraggeber zur proaktiven Veröffentlichung von „Informationen von allgemeinem Interesse“. Die bisher geltende Amtsverschwiegenheit wird abgeschafft und durch ein verfassungsrechtlich verankertes Recht auf Information ersetzt. Ziel des Gesetzes ist es, Bürgerinnen und Bürgern Einblick in die Arbeit öffentlicher Stellen zu ermöglichen und damit das Vertrauen in demokratische Prozesse zu stärken.
Das Gesetz beruht auf zwei Säulen:
- Proaktive Veröffentlichungspflicht
- Informationszugang auf Antrag
Diese beiden Säulen sind verfassungsrechtlich in Art. 22a B-VG verankert.
1. Proaktive Veröffentlichungspflicht
Die verfassungsrechtlich vorgesehene Veröffentlichungspflicht (Art. 22a B-VG, in Kraft ab 01.09.2025) wird im IFG einfachgesetzlich konkretisiert (vgl. § 4 IFG). § 4 Abs. 1 IFG wiederholt weitgehend den Inhalt von Art. 22a B-VG und ergänzt diesen insofern, als die betreffenden Informationen von allgemeinem Interesse ehestmöglich und im Internet veröffentlicht und dauerhaft bereitgehalten werden müssen.
Die proaktive Informationspflicht bezieht sich nur auf Informationen, die ab dem 1. September 2025 entstehen (keine rückwirkende Veröffentlichungspflicht) (Art. 22a Abs 1 iVm Art. 151 Abs 68 B-VG).
In dieser ersten Säule geht es um die aktive Veröffentlichung von Informationen, ohne dass zuvor ein Antrag gestellt werden muss. Solche Informationen sind unverzüglich zu veröffentlichen, sobald sie vorhanden sind, es sei denn, berechtigte Geheimhaltungsgründe wie nationale Sicherheit oder Datenschutz stehen dem entgegen.
Beispielhafte Informationen, die veröffentlicht werden müssen, sind laut Gesetz:
- Studien
- Gutachten
- Verträge
- Umfragen.
Gemäß § 3 Abs. 1 IFG ist jeweils jenes Organ für die Veröffentlichung zuständig, das die Information erstellt oder in Auftrag gegeben hat. Als Informationen von allgemeinem Interesse gelten Inhalte, die eine größere Personengruppe betreffen oder für diese relevant sind. Entscheidend ist also die Bedeutung für die Allgemeinheit, unabhängig von der konkreten Anzahl der betroffenen Personen.
Im vergaberechtlichen Kontext besteht jedenfalls dann ein allgemeines Interesse, wenn es sich um Verträge mit einem Wert von mindestens 100.000 Euro (netto) handelt. Auch unter dieser Grenze kann ein allgemeines Interesse gegeben sein (vgl. § 2 Abs. 2 IFG).
Die Pflicht zur proaktiven Veröffentlichung betrifft in erster Linie die Verwaltungsorgane des Bundes, der Länder und der Gemeinden, einschließlich jener Organe, die mit Verwaltungsaufgaben betraut sind.
Darüber hinaus erstreckt sich diese Veröffentlichungspflicht auch auf folgende Einrichtungen:
• den Nationalrat und den Bundesrat,
• den Rechnungshof,
• die Volksanwaltschaft,
• die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit,
• die Verwaltungsgerichte,
• den Verwaltungsgerichtshof sowie
• den Verfassungsgerichtshof.
Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohner:innen sowie Gemeindeverbände, in denen ausschließlich solche Gemeinden zusammengeschlossen sind (§ 4 Abs. 1 IFG).
Informationen sind sofort nach Vorliegen zu veröffentlichen. Die Gesetzesmaterialien (ErlRV 2238 BlgNR XXVII GP 6) verweisen dabei auf die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 10 EMRK – insbesondere auf die Urteile:
• Társaság a Szabadságjogokért (14.04.2009, 37374/05)
• Magyar Helsinki Bizottság (08.11.2016, 18030/11)
• Studio Monitori (30.01.2020, 44920/09)
Diese betonen, dass Informationen nur dann herauszugeben sind, wenn sie bereits „ready and available“ sind – also vorhanden und verfügbar, ohne dass zusätzliche Erhebungen nötig sind.
Laut §§ 4 Abs. 2 (Verfassungsbestimmung) iVm § 5 IFG müssen die Informationen im Informationsregister veröffentlicht werden, das unter data.gv.at zugänglich ist. Organe, die mit Aufgaben der Bundes- oder Landesverwaltung betraut sind, müssen dort Informationen von allgemeinem Interesse bekannt geben. Andere verpflichtete Stellen veröffentlichen Informationen auf ihren eigenen Webseiten.
2. Informationszugang auf Antrag
Das IFG regelt in den §§ 7 bis 14 das in Art. 22a Abs. 2 und 3 B-VG verankerte Recht auf Zugang zu Informationen auf Antrag. Dieses Grundrecht steht allen Personen – natürlichen wie juristischen – offen. Bürger:innen können somit Zugang zu bereits vorhandenen Informationen erhalten. Im Unterschied zur proaktiven Veröffentlichung erfolgt hier der Zugang nur auf Antrag – eine automatische Veröffentlichungspflicht besteht in dieser Säule nicht. Im Unterschied zur ersten Säule besteht das Recht auf Zugang zu Informationen auch für solche, die vor dem 1. September 2025 entstanden sind.
Auch hier gilt: Die Informationen müssen bereits existieren und zugänglich sein. Die Pflicht zur Informationserteilung trifft alle Verwaltungsorgane von Bund, Ländern und Gemeinden (inklusive die mit der Verwaltung betrauten Organe). Darüber hinaus sind auch nicht hoheitlich tätige Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, die der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegen, umfasst (Ausnahme: Börsennotierte Gesellschaften).
Eine Anfrage kann formfrei gestellt werden, sofern sie sich auf bereits vorhandene Informationen bezieht. Die Behörde hat die Anfrage innerhalb von vier Wochen zu beantworten. In Ausnahmefällen kann die Frist um weitere vier Wochen verlängert werden. Wird der Antrag abgelehnt, kann ein Bescheid beantragt werden, der innerhalb von zwei Monaten auszustellen ist.
Im Unterschied zur ersten Säule erfolgt die Veröffentlichung nicht über ein zentrales Register oder eine Website, sondern die angefragte Information wird direkt an die antragstellende Person übermittelt.
3. Gegenüberstellung der beiden Säulen
Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Säulen liegt in der Initiative:
- Bei der ersten Säule (proaktive Veröffentlichung) müssen Behörden und Organisationen von sich aus aktiv werden und Informationen veröffentlichen.
- Bei der zweiten Säule (Informationszugang auf Antrag) werden sie erst auf Antrag einzelner Personen tätig.
Die proaktive Veröffentlichungspflicht gemäß § 2 Abs 2 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bezieht sich ausschließlich auf Informationen, die von allgemeinem Interesse (§ 2 Abs 2 IFG) sind. Diese Pflicht gilt jedoch nur für Informationen, die ab dem 1. September 2025 neu entstehen. Eine rückwirkende Veröffentlichungspflicht für bereits bestehende Informationen besteht nicht.
Demgegenüber regelt § 2 Abs 1 IFG das individuelle Recht auf Zugang zu Informationen, das Informationen umfasst, die nicht von allgemeinem Interesse sind (§ 2 Abs 1 IFG). Dieses Zugangsrecht gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Entstehung der Information, also auch für solche, die vor dem 1. September 2025 entstanden sind.
4. Auswirkungen auf das Vergaberecht
Öffentliche Auftraggeber sollten ab sofort bereits in den vergaberechtlichen Ausschreibungsunterlagen Mitwirkungsverpflichtungen des künftigen Auftragnehmers bei der Offenlegung von Informationen festlegen.
Wolfgang Schweinhammer, Rechtsanwalt in Wien für Vergaberecht und öffentliches Mobilitätsrecht
Artsem Kulesh, Experte für Vergaberecht
