Grünes Vergaberecht
Grünes Vergaberecht (Green Public Procurement – „GPP“) und das künftige Lieferkettengesetz sind derzeit in aller Munde. Der gegenständliche Beitrag hebt die zentralen Anforderungen und Maßnahmen hervor, die in Österreich im Rahmen des Bundesvergabegesetzes (BVergG 2018) für umweltfreundliche, soziale und innovative öffentliche Beschaffungen gelten.
Gemäß § 20 Abs 5 BVergG müssen bei Vergabeverfahren ökologische, soziale und innovative Aspekte beachtet werden. Dies beinhaltet unter anderem die Berücksichtigung von Energie- und Materialeffizienz, Emissionsvermeidung, Bodenschutz und Tierschutz in der Leistungsbeschreibung, den technischen Spezifikationen, den Zuschlagskriterien und den Vertragsbedingungen.
Österreich hat trägt ferner mit der Umsetzung des Nationalen Aktionsplans für eine nachhaltige öffentliche Beschaffung (https://www.nabe.gv.at) zur Förderung der grünen Beschaffung bei und unterstützt die Vision einer klimaneutralen Verwaltung. Der NaBe-Plan ist für alle öffentlichen Auftraggeber im Bundesbereich verbindlich. Zusätzlich gibt es in verschiedenen Bundesländern wie Wien und Niederösterreich eigene Programme, die auf die Einhaltung ökologischer Kriterien in Vergabeverfahren abzielen.
Die Berücksichtigung der Nachhaltigkeit und Ökologie in Vergabeverfahren kann auf verschiedenen Ebenen erfolgen:
– der Ebene des Auftragsinhalts
– der Ebene der Eignung der Bieter bis hin zur
– Ebene der Zuschlagskriterien.
Nachstehend werden die Möglichkeiten zur grünen Beschaffung im Vergaberecht für Sie in aller Kürze dargestellt:
Ebene des Auftragsinhalts
In diesem Abschnitt des Blogbeitrags wird erläutert, wie Nachhaltigkeit und Ökologie in der Ebene des Auftragsinhalts bei öffentlichen Vergabeverfahren berücksichtigt werden können:
1. Allgemeine Anforderungen: Öffentliche Auftraggeber müssen in der Ausschreibung sicherstellen, dass die Angebotserstellung für in Österreich zu erbringende Leistungen die dort geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, einschlägigen Kollektivverträge und umweltrechtlichen Rechtsvorschriften berücksichtigt. Bieter sind verpflichtet, diese Vorschriften bei der Durchführung des Auftrags einzuhalten. Es muss in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass diese Vorschriften bei der zuständigen Interessenvertretung einsehbar sind.
2. Technische Spezifikationen: Diese spielen eine zentrale Rolle in der Leistungsbeschreibung, indem sie nachhaltige Eigenschaften und Produktionsmethoden definieren. Technische Spezifikationen umfassen alle Anforderungen an einen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag, wie die Eigenschaften von Werkstoffen oder Produkten, Umwelt- und Klimaleistungsstufen, Qualitätssicherungsverfahren und Verpackung. Sie geben nicht nur materielle Bestandteile der Leistung vor, sondern können auch Produktionsmethoden festlegen. Bei der Festlegung dieser Spezifikationen muss gewährleistet sein, dass sie in direktem Bezug zum Auftragsgegenstand stehen, verhältnismäßig sowie eindeutig, vollständig und neutral beschrieben sind, um den Wettbewerb nicht ungerechtfertigt zu behindern.
3. Normen und Gleichwertigkeit: Auftraggeber müssen primär europäische und sekundär nationale Spezifikationen anwenden. Technische Spezifikationen können als Leistungs- oder Funktionsanforderungen formuliert werden, besonders wenn der Auftraggeber das gewünschte Ziel klar benennen, aber den Weg dorthin nicht vorgeben kann, oder auf der Suche nach innovativen Lösungen ist. In Ausnahmefällen können produktspezifische Ausschreibungen durchgeführt werden, wobei gleichwertige Produkte zuzulassen sind und der Bieter den Nachweis der Gleichwertigkeit erbringen muss.
Ebene der Eignung
Eine weitere Möglichkeit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten ist die Integration von Umweltstandards durch Gütezeichen im Rahmen der Eignungsprüfung bei Vergabeverfahren behandelt. Gütezeichen spielen eine zentrale Rolle bei der Qualitätssicherung und im Umweltmanagement gemäß § 87 Bundesvergabegesetz und müssen bestimmte Kriterien erfüllen:
1. Relevanz für den Auftragsgegenstand: Die Anforderungen eines Gütezeichens müssen direkt mit dem Auftragsgegenstand verbunden sein und sich zur Beschreibung der Leistungsmerkmale eignen.
2. Objektive Kriterien: Die Kriterien des Gütezeichens müssen auf objektiv nachprüfbaren und nichtdiskriminierenden Grundlagen basieren.
3. Transparenz und Zugänglichkeit: Das Gütezeichen muss in einem offenen und transparenten Verfahren erstellt worden sein, das allen interessierten Gruppen zugänglich ist.
4. Unabhängigkeit: Die Anforderungen des Gütezeichens werden von einem unabhängigen Dritten festgelegt, der nicht zu den Marktteilnehmern gehört.
Wenn ein öffentlicher Auftraggeber ein bestimmtes Gütezeichen verlangt, muss er die Anerkennung von allen anderen Gütezeichen erlauben, die nachweisen können, dass sie die gleichen Anforderungen erfüllen. Auch andere geeignete Nachweise müssen akzeptiert werden, sofern sie die Einhaltung dieser Anforderungen bestätigen. Beispiele: „Umweltzeichen“, „Der Blaue Engel“, der „Energy Star“, “EU Ecolabel“ oder „nature plus“.
Besonders hervorgehoben wird die Notwendigkeit, dass schwerwiegende Verstöße gegen Umweltrecht zu einem Ausschluss eines Bieters führen müssen. Laut § 78 Abs 1 Z 5 Bundesvergabegesetz muss der Unternehmer, der schwerwiegende Verfehlungen gegen relevante gesetzliche Bestimmungen begangen hat, vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.
Des Weiteren kann der Auftraggeber im Rahmen der technischen Leistungsfähigkeit die Angabe von Umweltmanagementmaßnahmen verlangen, die der Unternehmer bei der Ausführung des Auftrages anwenden wird. Dabei sollte vorzugsweise auf anerkannte Systeme wie EMAS oder andere europäische Umweltmanagementstandards Bezug genommen werden. Gleichwertige Nachweise müssen anerkannt werden, besonders wenn der Unternehmer unverschuldet keine Zertifizierung erlangen konnte.
Ebene der Zuschlagskriterien
Schließlich können Nachhaltigkeitsaspekten auf der Ebene des Zuschlags in Vergabeverfahren integriert werden, wobei hier nur spezifische Zuschlagskriterien hervorgehoben werden:
1. Nachhaltigkeitsaspekte in Zuschlagskriterien: Auf der Zuschlagsebene können Nachhaltigkeitsaspekte über verschiedene Kriterien integriert werden, darunter:
- Lebenszykluskostenrechnung: als Kostenmodell, das nicht nur die Anschaffungskosten berücksichtigt, sondern auch die Betriebs-, Wartungs- und Entsorgungskosten.
- Qualität: Berücksichtigung der Produkt- oder Dienstleistungsqualität.
- Umweltbezogene Eigenschaften: Einbeziehung von Aspekten wie Energieeffizienz, Reduzierung von Emissionen und Recyclingfähigkeit.
- Innovative Eigenschaften der Leistungserbringung: Förderung von innovativen Lösungen, die Effizienz oder Nachhaltigkeit verbessern.
2. Folgende Anforderungen an Zuschlagskriterien sind zu beachten:
- Die Kriterien müssen direkt mit dem Auftragsgegenstand verbunden sein.
- Sie müssen sich auf ein bestimmtes Stadium der Leistungserbringung beziehen, sei es der Herstellungsprozess oder Eigenschaften des Endprodukts.
- Es muss sichergestellt sein, dass die Kriterien einen wirksamen Wettbewerb ermöglichen und die Möglichkeit zur Überprüfung der Bieterangaben bieten.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass auf der Zuschlagsebene durch sorgfältig ausgearbeitete Kriterien eine nachhaltige Beschaffung gefördert wird, die nicht nur ökonomische, sondern auch ökologische und soziale Vorteile bietet, und dass diese Praktiken in den übergeordneten strategischen Zielen der EU verankert sind.
Fazit: Die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitskriterien in Vergabeverfahren ist ein wesentlicher Schritt zur Förderung des Umweltschutzes. Verantwortungsvolle und nachhaltige Lieferketten sollten hierbei mitgedacht werden. Durch die Einbindung dieser Kriterien können öffentliche Auftraggeber einen positiven Beitrag zum Umweltschutz leisten und gleichzeitig soziale Verantwortung übernehmen.
Sollten Sie weitere Fragen zum grünen Vergaberecht haben, kontaktieren Sie uns gerne.
Wolfgang Schweinhammer, Rechtsanwalt in Wien für Vergaberecht und öffentliches Mobilitätrecht
