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Einsparpotenziale und Vergaberecht – ein Wegweiser für Gemeinden

Der im Jahr 2025 bestehende Budgetdruck erfordert vielerorts kluge Maßnahmen zur Einsparung. Vor allem Gemeinden sind in Österreich massiv vom Spardruck betroffen. Um nicht sofort bei der Qualität oder dem Umfang von Leistungen Abstriche machen zu müssen, empfiehlt sich ein Blick in bestehende Verträge. Wir zeigen Ihnen anhand von Beispielen, wie Sie als Gemeinde das Vergaberecht und insbesondere das Vergaberechtsgesetz 2026 (derzeit noch im Entwurf) nutzen können, um ausgabenseitig zu sparen.

Abschluss eines Straßenbaurahmenvertrags bzw. einer Rahmenvereinbarung

Straßenbaurahmenverträge werden in Österreich häufig mit einer Laufzeit von einem Jahr vergeben, um den geschätzten Auftragswert gering zu halten und dadurch die Schwellenwerte des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018) bzw. der nationalen Schwellenwerteverordnung nicht zu überschreiten.

Derzeit können Straßenbauaufträge im Rahmen des nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung gemäß der Schwellenwerteverordnung 2025 (BGBl. II Nr. 167/2025) bis zu einem Auftragswert von 1 Million Euro vergeben werden. Im Rahmen des vorgesehenen Vergaberechtsänderungsgesetzes 2026 soll § 43 BVergG 2018 dahingehend geändert werden, dass für derartige Straßenbauaufträge der Schwellenwert auf bis zu 2 Millionen Euro angehoben wird.

Um günstigere Preise zu erhalten, besteht die Möglichkeit, dass sich mehrere Gemeinden bei der Vergabe zusammenschließen, um gemeinsam Leistungen zu beschaffen. Eine Möglichkeit hierfür wäre ein Vergabeverfahren zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung für Straßenbauaufträge. Dabei kann vereinbart werden, dass der Abruf der Leistungen aus der Rahmenvereinbarung einzelnen Gemeinden vorbehalten bleibt. Das bedeutet, dass jede Gemeinde individuell und bedarfsgerecht von der gemeinsam abgeschlossenen Rahmenvereinbarung Leistungen abrufen kann. Durch die Bündelung der Auftragsvolumina in der gemeinsamen Rahmenvereinbarung erhöht sich die Verhandlungsmacht gegenüber den Anbietern. Es können günstigere Preise und bessere Konditionen durch Mengenvorteile erzielt werden, während die flexible Nutzung durch individuelle Abrufe der Gemeinden sowie Effizienzsteigerungen durch gebündelte Verwaltung und Koordination bei der Vergabe gewährleistet bleiben.

Sofern für die Straßenbauaufträge eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, darf zuvor kein nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt werden. Rahmenvereinbarungen können gemäß § 39 (klassische Aufträge), § 153 (besondere Aufträge) und § 208 (Aufträge im Sektorenbereich) BVergG 2018 nur im Rahmen bestimmter Vergabeverfahren vergeben werden: das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und das Verhandlungsverfahren. Der Abschluss von Rahmenvereinbarungen nach Durchführung von Direktvergaben oder nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung scheidet damit aus.

Leistungen im Rahmen der Abfallentsorgung

Im Falle der Abfallentsorgung können die Gemeinden im Wesentlichen zwischen zwei üblichen Modellen wählen:

  • Die Besorgung durch einen Wasser- und Abfallwirtschaftsverband oder
  • Beauftragung eines Unternehmens mit der Abfallbehandlung und -entsorgung.
  • Besorgung durch einen gemeindeeigenen Betrieb (gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden).

Insbesondere der Zusammenschluss mit weiteren Gemeinden kann hierbei Einsparungspotenziale freisetzen, die wiederum in einer Reduktion der Gemeindeabgaben münden. Die Kostenunterschiede zwischen einzelnen Bundesländern und Städten in Österreich zeigen, dass die Abfallgebühren stark variieren und durch optimierte Modelle gesenkt werden können.

Auch die Gewährung von Rabatten im Gegenzug zur Abgabe von Kündigungsverzichten im Rahmen unbefristeter Abfallbehandlungs- und Abfallentsorgungsverträgen kann zu Vergünstigungen führen. Gemäß Rechtsprechung des EuGH ist eine Klausel, mit der sich die Parteien verpflichten, einen unbefristet geschlossenen Vertrag während eines bestimmten Zeitraums nicht zu kündigen, ist nach gemeinschaftsrechtlichem Vergaberecht nicht ohne Weiteres als rechtswidrig anzusehen (EuGH, C‑454/06 pressetext, Rn 75). Es kommt vielmehr darauf an, ob es sich um eine wesentliche Änderung handelt. Sofern durch einen Kündigungsverzicht keine Gefahr der Verfälschung des Wettbewerbs zum Nachteil potenzieller neuer Bieter entsteht, kann ein solcher – auch in Kombination mit einem Rabatt – vergaberechtlich zulässig sein. Die vergaberechtliche Zulässigkeit ist jedoch im Einzelfall zu prüfen.

Berater- und Dienstleistungsaufträge sowie Fahrt- und Begleitdiensten

Für die Gemeinden bestehen ferner Einsparungspotenziale bei der Beschaffung von Berater- und sonstigen Dienstleistungen und Fahrt- und Begleitdiensten, wenn diese gemeinschaftlich oder über längere Zeiträume vergeben werden. Die Gemeinden können durch die gemeinschaftliche Vergabe Verwaltungskosten minimieren, bessere Preise erzielen durch geringere Personal- bzw. Optimierungskosten bzw. gemeinsame Nutzung von Arbeitsmitteln etc. Auch längere Vertragsdauern erhöhen die Einsparpotenziale, weil diese aufgrund der Planungssicherheit der Auftragnehmer oft zu Rabatten führen. In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass insbesondere im Direktvergabebereich die erneute Angebotseinholung unter Einbindung neuer Bieter zu Kosteneinsparungen führen kann.

Im Bereich Mobilität bzw. bei Vergaben über Straßenfahrzeuge gilt zusätzlich:

Das Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz (SFBG) verpflichtet Gemeinden ab einem Auftragswert von 225.000 Euro bestimmte Mindestquoten sauberer Fahrzeuge einzuhalten: 38,5% bei leichten Fahrzeugen (M1, M2, N1) und ebenfalls 38,5% bei schweren Linienbussen der Klasse M3. Diese Quoten gelten im Bezugszeitraum August 2021 bis zum 31. Dezember 2025. Bei Nichteinhaltung drohen verwaltungsrechtliche Sanktionen.

Durch Erfassungsgemeinschaften (§ 2 Z 3 SFBG) können Gemeinden die Anzahl sauberer Fahrzeuge zusammenrechnen, was die Einhaltung der Quoten erleichtert, Kosten spart und Synergien ermöglicht. Auf diese Weise können sie gezielt emissionsfreie Fahrzeuge beschaffen und Bußgelder vermeiden. Jene Gemeinden, die ihre Quote übererfüllt haben, können bereits im ersten Erfassungszeitraum bis zum 31. Dezember 2025 durch Bildung einer Erfassungsgemeinschaft einen Teil ihrer Quote veräußern. Durch die Erfassungsgemeinschaft haben jene öffentlichen Auftraggeber (voraussichtlich gegen Entgelt für die Bildung einer solchen Gemeinschaft), die ihre Quote im jeweiligen Erfassungszeitraum nicht erfüllt haben, die Möglichkeit, innerhalb der Erfassungsgemeinschaft die vorgegebene Quote zu erfüllen. Das wiederum schließt etwaige Bußgelder aus.

Wolfgang Schweinhammer, Rechtsanwalt in Wien für Vergaberecht und öffentliche Mobilität

Artsem Kulesh, Experte für Vergaberecht